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   VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17.NW   

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https://dejure.org/2017,71881
VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17.NW (https://dejure.org/2017,71881)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08.03.2017 - 1 L 161/17.NW (https://dejure.org/2017,71881)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08. März 2017 - 1 L 161/17.NW (https://dejure.org/2017,71881)
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Volltextveröffentlichung

  • esovgrp.de

    AO § 119,AO § 121,KAG § 3,KAG § 10,KAG § 10a
    Abgabenrecht, Aufwand, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragssatzung, B-Modell, Begründung, Beitrag, Beitragsrecht, Bekanntmachung, Bescheid, Bestimmtheit, Fälligkeit, Gemeinde, Gemeindeanteil, Gesamtverteilung, Gesamtverteilungsfläche, Maßnahme, verfrühter Bescheid, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10681/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17
    Die Kontrolle darüber, ob - wie auch im B-Modell erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 6 A 10681/16.OVG - , Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG - u.a.) - beitragsfähige Maßnahmen jährlich durchgeführt wurden und für welche Verkehrsanlage dies geschah, ist ohne deren Bezeichnung im Beitragsbescheid nicht möglich.

    Zuletzt bleibt mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers noch anzumerken, dass der Erlass eines Beitragsbescheids vor Entstehung des wiederkehrenden Beitragsanspruchs (wie hier betreffend das Veranlagungsjahr 2016) nach Ablauf des 31. Dezember dieses Veranlagungsjahres "geheilt" wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 6 A 10681/16.OVG - , Beschluss vom 11. April 2014 - 6 B 10217/14.OVG - ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.1988 - 12 B 142/87
    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17
    b) Allerdings erfordert § 119 AO weiter, dass der Bescheid angibt, für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 6 A 11132/10.OVG - , Beschluss vom 24. Juli 1990 - 12 B 11432/90.OVG - , Beschluss vom 8. März 1988 - 12 B 142/87 - , VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 L 224/15.NW - ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 24 Rn. 28).

    Ohne die Bezeichnung der Maßnahme in dem Beitragsbescheid ist für den Beitragsschuldner nicht erkennbar, für welche konkrete Maßnahme er letztlich den Beitrag zahlen soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1988, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14

    Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17
    Die Kontrolle darüber, ob - wie auch im B-Modell erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 6 A 10681/16.OVG - , Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG - u.a.) - beitragsfähige Maßnahmen jährlich durchgeführt wurden und für welche Verkehrsanlage dies geschah, ist ohne deren Bezeichnung im Beitragsbescheid nicht möglich.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2010 - 6 A 11146/09

    Zu den Voraussetzungen für einen beitragspflichtigen Straßenausbau gemäß § 10a

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17
    Denn auch dort bleibt Bezugsobjekt und "Auslöser" der Beitragspflicht die Ausbaumaßnahme an einer konkreten Verkehrsanlage (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2010 - 6 A 11146/09.OVG - ).
  • VG Neustadt, 30.04.2015 - 1 L 224/15

    Erhebung von Ausbaubeiträgen; Beitragsbemessung

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17
    b) Allerdings erfordert § 119 AO weiter, dass der Bescheid angibt, für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 6 A 11132/10.OVG - , Beschluss vom 24. Juli 1990 - 12 B 11432/90.OVG - , Beschluss vom 8. März 1988 - 12 B 142/87 - , VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 L 224/15.NW - ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 24 Rn. 28).
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